Magistratures éponymes et système collégial dans les cités grecques aux époques classique et hellénistique
https://doi.org/10.34780/8c2a-4kna
Abstract
Allgemein wird angenommen, dass die eponymen Magistrate der griechischen Städte Inhaber eines Einzelamtes waren, das nicht kollegialer Art war. Verschiedene Forscher haben jedoch hervorgehoben, dass in mehreren Städten diese Funktion regelrechten «Eponymenkollegien» übertragen wurde. Der Beitrag nimmt sich aller Belege dieser Kollegien und ihrer institutionellen Probleme an. Solche Kollegien waren sehr viel seltener, als man annehmen könnte. Oft ist das Material zweideutig oder nicht auswertbar, wie z.B. Freilassungsurkunden, Texte privater Natur mit beachtlich variierenden Formulierungen. Sogar die Dekrete bringen Interpretationsprobleme mit sich. Letztendlich stellt man fest, dass Kollegien von zwei Eponymen lediglich seltene Übergangslösungen darstellten. Zudem findet man die vermeintlichen Eponymenkollegien überwiegend auf dem griechischen Festland. In den meisten Fällen scheint die Eponymie an nur ein Mitglied des Kollegiums vergeben worden zu sein, wie dies in zahlreichen Städten Zentralgriechenlands, auf Thasos oder in Eretria der Fall war. In einigen thessalischen Städten scheinen, zumindest in hellenistischer Zeit, nicht die Tagoi, die wichtigsten Magistrate dieser Städte, die Eponymie genossen zu haben, sondern ein Asklepiospriester. Besonders muss die Verschiedenheit der von den Städten angewandten Lösungen bezüglich der Eponymie hervorgehoben werden: Das Modell des eponymen Magistraten, der alleine den wichtigen religiösen Aufgaben zugeteilt war, hatte keine Allgemeingültigkeit. Dokumente konnten schließlich datiert werden, ohne unbedingt auf den Namen eines eponymen Magistraten zurückgreifen zu müssen, etwa durch Nennung der Namen der wichtigsten Magistrate der Stadt bzw. der in den Entscheidungsprozess eingebundenen Magistrate. Eponymie und Datierung waren nicht vollkommen deckungsgleich.