ΕΠΙ ΡΩΜΑΙΚΩΙ ΘΑΝΑΤΩΙ dans le décret pour Ménippos de Colophon: «pour la mort d'un Romain» ou «en vue d'un supplice romain»?
https://doi.org/10.34780/1i26-by6s
Abstract
Dieser Artikel befasst sich mit der fünften Gesandtschaft des Menippos von Kolophon nach Rom, durch die ein von einem römischen Staatsbürger angestrengtes gerichtliches Verfahren vor dem Senat gegen die freie Stadt Kolophon und gegen einen ihrer Bürger gestoppt werden konnte. Ziel des Aufsatzes ist es, den Sinn der seit zwanzig Jahren umstrittenen Formulierung τόν τε κατῃτιαμένον πολίτην ἐπὶ ῾Ῥωμαϊκῶι θανάτωι, «der hinsichtlich eines römischen Todes angeklagte Bürger», zu ermitteln. Eine eingehende Analyse der verwendeten Begriffe θάνατος und Ῥωμαϊκός sowie der Formulierung ἐπί θανάτῳ zeigt, dass damit nicht der wichtigste Punkt der Anklage gemeint war, die gegen einen Bürger von Kolophon anhängig gemacht worden war (Robert, Ferrary, Laffi: «angeklagt wegen des Mordes an einem Römer bzw. wegen des Todes eines Römers»), sondern die von seinem römischen Ankläger geforderte Strafe (Lehmann: «angeklagt im Hinblick auf eine Exekution nach römischer Art»). Diese Deutung wird bestätigt, wenn man zwei von Diodor und Cicero berichtete Episoden heranzieht, bei denen römische Bürger gegen Griechen gerichtlich in der Form von Kapitalprozessen nach römischen Recht vorgingen, und zwar mit der erklärten Absicht, ihnen das supplicium more maiorum auferlegen zu lassen.