La convention judiciaire dans le traité conclu entre Rome et les Lyciens (P.Schøyen I 25)
https://doi.org/10.34780/g221-86l2
Abstract
Die Bestimmung zur Gerichtsbarkeit, die einen Teil des im Jahre 46 v.Chr. zwischen Rom und den Lykiern geschlossenen Vertrages darstellte, regelte die Frage der zuständigen Gerichtshöfe bei allen zivil- und strafrechtlichen Streitigkeiten, bei denen sich Lykier und in Lykien lebende römische Bürger gegenüberstanden. Die beiden Parteien wurden in diesem Abkommen nicht gleich behandelt: Die Römer, seien sie Ankläger oder Kläger, genossen das Privileg, sich nach Rom oder an die Gerichtshöfe der Provinzstatthalter wenden zu können, um dort nach ihren eigenen Gesetzen abgeurteilt zu werden. Die Lykier hingegen erhielten kein besonderes Privileg: ihnen wurde lediglich als freie und selbständige Verbündete das Grundrecht zugestanden, im eigenen Land angehört zu werden, wenn sie von einem römischen Bürger vor Gericht geladen wurden. Dieses Recht wurde wohl regelmäßig missachtet. Obwohl dies angesichts des Inhalts der Bestimmung zunächst überrascht, muss diese Bestimmung auf einen Wunsch der Lykier zurückgehen, die eine für beide Seiten akzeptable juristische Prozedur bei Streitigkeiten mit römischen Bürgern, die sich in Lykien befanden, festlegen wollten.